Neue Berichtspflichten durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Mit ihrer Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verschärft die Europäische Union in den kommenden Jahren schrittweise die Anforderungen an das nichtfinanzielle Reporting und erweitert den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen deutlich. Betroffene sollten sich schon jetzt auf die neuen Anforderungen vorbereiten.

Am 05. Januar 2023 trat die EU-Richtlinie 2022/2464 in Kraft, besser bekannt als „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD). Die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist Teil des europäischen „Green Deal“, der die Europäische Union bis 2050 in die Klimaneutralität führen soll. Sie ändert und ergänzt bestehende Verordnungen und Richtlinien für die sogenannte nichtfinanzielle Berichterstattung (Nr. 537/2014, 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU).

Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass sich Investoren, Mitarbeiter, Kunden und andere Betroffene umfassend über den Nachhaltigkeitsstatus eines Unternehmens informieren können. Die Richtlinie will so eine „Kultur der Transparenz“ schaffen, in der die Folgen wirtschaftlichen Handelns für Klima, Umwelt und Gesellschaft deutlich werden. Die Harmonisierung der Berichtspflichten soll außerdem die Kosten der Berichterstattung mittel- bis langfristig senken.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Ausweitung der Berichtspflicht auf neue Unternehmensgruppen. Gemäß der Non-Financial Reporting Directive (NFRD, 2014/95/EU) waren bislang im Wesentlichen börsennotierte große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, Banken und Versicherungen dazu verpflichtet, eine Erklärung über ihre Aktivitäten in den Bereichen Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung abzugeben. EU-weit waren zirka 10.000 Organisationen betroffen. Die Bestimmungen der CSRD gelten darüber hinaus auch für alle anderen großen Unternehmen sowie alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen). Tochtergesellschaften von Firmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, werden ebenfalls berichtspflichtig, sofern der Konzern in der Union mehr als 150 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt. Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen erhöht sich dadurch auf zirka 50.000.

Was Unternehmen berichten müssen

Betroffene Unternehmen werden zukünftig jährlich einen von unabhängiger Stelle geprüften Lagebericht vorlegen müssen, der im Wesentlichen folgende Informationen enthält:

– Beschreibung von Geschäftsmodell und -strategie

– Definition und Terminierung von Nachhaltigkeitszielen, einschließlich der Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen bis 2030 beziehungsweise 2050

– Dokumentation der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf diese Ziele bereits erreicht hat

– Darstellung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeitsstrategie

– Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Klima, Umwelt und Gesellschaft

– Maßnahmen, die zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung negativer Auswirkungen ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen

– die wichtigsten Risiken für die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und deren Management.

Mit der Ausarbeitung der genauen Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist derzeit die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) befasst, die dafür eine Project Task Force (PTF-ESRS) eingerichtet hat. Bei Verfassen dieses Artikels, Mitte März 2023, lagen die Standards in einem überarbeiteten Entwurf vor (Interim Draft). Bis 30. Juni 2023 soll es eine verbindliche Fassung geben, die bis Juni 2024 unter anderem um sektorspezifische Standards ergänzt wird.

Schrittweise Einführung

Die Berichtspflichten gelten nicht sofort, sondern werden je nach Unternehmensgröße gestaffelt eingeführt. Große Unternehmen, die bereits der NFRD unterlagen, müssen 2024 die entsprechenden Daten erheben und sie 2025 veröffentlichen. Für große, bisher nicht berichtspflichtige Organisationen verlängern sich die Fristen um ein Jahr.

Kleine und mittlere Unternehmen haben etwas mehr Zeit. Für sie gilt eine zweijährige Übergangsfrist, die am 01. Januar 2026 beginnt. In diesem Zeitraum haben sie die Möglichkeit, noch von den Anforderungen abzuweichen, müssen aber in ihrem Lagebericht darlegen, warum die geforderten Nachhaltigkeitskennzahlen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Tochtergesellschaften mit Nicht-EU-Mutterunternehmen müssen mit der Datenerhebung 2028 beginnen und 2029 erstmals berichten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Angesichts der knappen Fristen sollten betroffene Unternehmen so schnell wie möglich mit den Vorbereitungen für die nichtfinanzielle Berichterstattung beginnen. Organisationen, die bereits freiwillig einen CSR- (Corporate Social Responsibility) oder ESG- (Environment Social Governance) Report erstellen, tun sich dabei leichter. Das Beratungsunternehmen EY empfiehlt, bestehende Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI), Ziele und Unternehmensrichtlinien zu überprüfen und ihre Relevanz für die neuen gesetzlichen Vorgaben zu evaluieren. Unternehmen sollten sich außerdem regelmäßig über den Status der Standardisierung durch die PTF-ESRS informieren.

Die Unternehmensberatung KPMG rät, die neue Richtlinie nicht nur als reine Compliance-Anforderung zu verstehen, sondern sie als Chance zu nutzen, die Unternehmensstrategie auf eine nachhaltigere Zukunft auszurichten. Die Berater schlagen folgende fünf Phasen für die Nachhaltigkeitstransformation vor:

  1. Impact-Analyse: Welche Auswirkungen hat die neue Gesetzgebung auf das Unternehmen und welche Berichtsstrategie sollte daraus erfolgen?
  2. Bestimmung der Relevanz: Welche Bedeutung haben die berichtspflichtigen Themen für die unternehmerische Tätigkeit? Wie lassen sich die Risiken und Chancen für die relevantesten Themen managen? Welche KPI sind zur Leistungsmessung geeignet?
  3. Beurteilung des Reifegrads: Welche Informationen zur Erfüllung der Berichtspflicht liegen bereits vor, welche sind noch zu erheben? Wie gut sind Datenqualität und -verfügbarkeit? Wie nachhaltig ist das aktuelle Betriebsmodell?
  4. Aufbau der Berichterstattung: Welche Prozesse und Rollen müssen für die Berichterstattung definiert und geschaffen werden? Wie erfolgt die Berechnung der KPI? Wie sieht die dafür notwendige Systemarchitektur aus?
  5. Unternehmensweite Umsetzung: Wie und bis wann wird das System für das Datenmanagement und die Berichterstattung implementiert? Welche Schulungen sind notwendig? Wie wird das Change Management gestaltet? Welche Vorbereitungen sind für den Prüfprozess zu treffen?

Fazit: Nachhaltigkeit als Chance begreifen

Verantwortungsvolles, nachhaltiges und sozial gerechtes Wirtschaften wird immer wichtiger. Nur so lassen sich drängende Probleme wie Klimawandel, Artensterben, soziale Ungleichheit und gesellschaftliche Spaltung in den Griff bekommen. Die neuen Berichtspflichten sind daher ein Schritt in die richtige Richtung. Sie stärken die Marktposition nachhaltig handelnder Unternehmen im europäischen Binnenmarkt und geben sowohl Investoren als auch Verbrauchern wichtige Informationen für ihre Entscheidungen an die Hand. So wird nachhaltiges Handeln vom Kostenfaktor zum Wettbewerbsvorteil.

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Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient lediglich zur Information.

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